Richtlinien für Praktika
Pflichtpraktikum - Orientierungspraktikum - Ausbildungsbegleitendes Praktikum - Praktikum nach Langzeitarbeitslosigkeit
Pflichtpraktikum
Hierbei handelt es sich um ein Praktikum im Rahmen einer Ausbildung oder als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums. Cinegate als Praktikumsbetrieb benötigt für das Praktikum eine Bestätigung des Bildungsträgers über dieses Pflichtpraktikum sowie eine Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung. Die Dauer dieses Praktikums ist nicht festgelegt.
Orientierungspraktikum
Hierbei handelt es sich um ein Praktikum, dass zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums (§22 Abs. 1 Nr.2 MiLoG) dient. Der Praktikumsbetrieb muss einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zu einer vom Praktikanten grundsätzlich aufnehmbaren Ausbildung (bzw. zu einem Studium) aufweisen. Die Dauer des Praktikums ist auf drei Monate befristet.
Berufs- oder hochschulausbildungsbegleitendes Praktikum
Ein solches Praktikum unterscheidet sich von einem Pflichtpraktikum dadurch, dass dessen Absolvierung nicht im Rahmen eines Studiums etc. vorgeschrieben ist, sondern allein der Erlangung zusätzlicher beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten, etc. dient. Von einem Orientierungspraktikum unterscheidet es sich dadurch, dass es nach Aufnahme einer Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums absolviert wird. Die Voraussetzung dafür ist also, dass eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird und das Praktikum einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zu dieser Ausbildung aufweist. Eine Bescheinigung über die Absolvierung einer Berufs- oder Hochschulausbildung ist unverzichtbar.
Praktikum nach Langzeitarbeitslosigkeit
Für Langzeitarbeitslose gelten diese vorgenannten Kriterien nicht. Diese können ein Praktikum von sechs Monaten unabhängig von den Bescheinigungen / Voraussetzungen beim Praktikumsbetrieb absolvieren.